© Hamburger Modellsport-Club e.V.
HAMBURGER Modellsport-Club e.V.
Der Verein
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Neue Mitglieder im Verein sind jederzeit
willkommen, jedoch gibt es einen Aufnahmestop
bei 150 Mitgliedern!
Gastflieger
Sind bei uns willkommen!
Gebühren: 5€ / Tag Diese sind beim Flugleiter
gegen Quittung zu entrichten!
Bitte
beim
Flugleiter
melden,
Versicherung
vorzeigen
und
Name
sowie
Versicherungsnummer
lesbar
im
Flugbuch
eintragen.
Mit
dem
Eintrag
wird
die
Flugbetriebs-
und
Platzordnung
anerkannt!
Ausnahmen
sind
Flugveranstaltungen
und
Tage,
die damit in Verbindung stehen!
Beiträge
Gastflieger
5€/ Tag (beim Flugleiter
zu entrichten)
Prämien für den erweiterten
Versicherungsschutz (zusätzlich zum DMFV-
Jahresbeitrag)
Komfort
14,36€
Premium
17,44€
Premium-Gold 24,62€
(Änderungen der Mitglieds- und
Versicherungsbeiträge vorbehalten)
Über die Aufnahme in den HMC entscheidet der
Vereinsvorstand.
Vorstand & Beirat
Vorstand (seit dem 26.01.2018)
1.Vorsitzender
Florian Keilwitz
2.Vorsitzender
Hendrik Steenken
Schatzmeister
Stephan Bodin
Flugbetriebs- und Platzordnung
Stand: Oktober 2008
1.
Jeder
erkennt
mit
Betreten
des
Modellfluggeländes
diese
Flugbetriebs-
und
Platzordnung als für sich verbindlich an.
Das
Betreten
des
Modellfluggeländes
und
der
Zuwege erfolgt auf eigene Gefahr.
2.
Jeder
Modellflieger
hat
sich
so
zu
verhalten,
dass
die
öffentliche
Sicherheit
und
Ordnung,
insbesondere
andere
Personen
und
Sachen
sowie
die
Ordnung
des
Modellflugbetriebes,
nicht gefährdet oder gestört werden.
3.
Der
Flugbetrieb
darf
nur
in
Anwesenheit
einer
Person
durchgeführt
werden,
die
erfolgreich
an
einer
Unterweisung
in
Sofortmaßnahmen
am
Unfallort
oder
Ausbildung
in
Erster
Hilfe
teilgenommen
hat.
Hierfür
ist
ein
Nachweis
gemäß
§
8
a
der
Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung
bzw.
§
126
der
Verordnung
über
Luftfahrtpersonal
zu
führen.
Es
muss
eine
Erste-
Hilfe-Ausrüstung
zur
Verfügung
stehen,
die
mindestens
der
für
das
Mitführen
in
Personenkraftwagen
vorgeschriebenen
Ausrüstung entspricht.
4.
Vor
Aufnahme
des
täglichen
Flugbetriebes
muss
die
Frequenztafel
und
der
Windsack
aufgestellt-
und
ein
Tagesflugprotokoll
im
Flugleiterbuch
angelegt
werden.
Jeder
Modellflieger,
der
am
Modellflugbetrieb
aktiv
teilnehmen
will,
muss
sich
vorher
im
Tagesflugprotokoll eintragen.
5.
Bei
gleichzeitigem
Flugbetrieb
von
mehr
als
3
Modellen
muss
der
Flugbetrieb
unter
Aufsicht
und
Leitung
eines
Flugleiters
stehen.
Der
Flugleiter
hat
den
Flugbetrieb
zu
überwachen
und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen.
Im
Flugleiterbuch
sind
die
zeitliche
Übernahme
und
Abgabe
der
Funktion
des
Flugleiters
sowie
alle
Unregelmäßigkeiten
während
des
Flugbetriebes einzutragen.
6.
Ist
kein
ausgewiesener
Flugleiter
auf
dem
Platz,
übernimmt
ein
erfahrener
Modellflieger
die
Funktion
der
Flugleitung.
Er
kann
ggf.
auch
von
einem
anderen
erfahrenen
Modellflieger
abgelöst
werden.
Bei
Eintreffen
des
ersten
Flugleiters übernimmt dieser die Flugleitung.
7.
Der
Flugbetrieb
darf
nur
in
einem
Radius
von
300
m
um
die
Start
und
Landefläche
und
nur
unterhalb
der
kontrollierten
Luftraumhöhe
durchgeführt
werden.
Der
kontrollierte
Luftraum
gem.
LuftVO
beginnt
im
Bereich
des
Modellflugplatzes bei 1000 ft. über Grund.
Maximales
Abfluggewicht
beträgt
für
Modelle
25
kg.
Darüber
hinaus
können
für
Veranstaltungen
bei
zulassungspflichtigen
Modellen
größer
25
kg
gesonderte
Aufstiegserlaubnisse
bei
der
zuständigen
Behörde beantragt werden.
8.
Flugmodelle,
die
von
Verbrennungsmotoren
angetrieben
werden,
müssen
mit
Schalldämpfern
ausgerüstet
sein,
die
dem
neuesten
technischen
Entwicklungsstand
entsprechen.
Ferner
sind
die
Lärmvorschriften
des
Luffahrtbundesamtes(
LVL)
vom
01.08.2004(Nfl
II-70/04);
strikt
einzuhalten.
Für
jedes
eingesetzte
Flugmodell
mit
Verbrennungsmotor
muss
ein
Lärmpass
vorliegen.
9.
Während
des
Start-
und
Landevorgangs
müssen
die
Start-
und
Landeflächen
frei
von
unbefugten
Personen
und
beweglichen
Hindernissen sein.
10.
Bewegliche
Startgeräte
(Startwinden,
Umlenkrollen
und
andere
Vorrichtungen
zur
Erleichterung
des
Starts
oder
zum
Aufrollen
der
Startschnur)
dürfen
beim
Start
nicht
aus
der
Hand gelegt werden.
11.
Die
Flugmodelle
müssen
während
des
gesamten
Fluges
ständig
vom
Steuerer
beobachtet
werden.
Sie
haben,
sofern
steuerbar
anderen
Luftfahrzeugen(Modell
-
oder
Mann
tragend) stets auszuweichen.
12.
Der
Luftraum
über
der
Start-
und
Landebahn
sowie
über
dem
Sicherheitsbereich
darf
nicht
für
Flugvorführungen genutzt werden.
Das
Anfliegen
von
Personen
und
Tieren
sowie
das
Überfliegen
von
Personengruppen
und
Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt.
Zuschauer
und
nicht
aktiv
am
Flugbetrieb
teilnehmende
Personen
dürfen
sich
nur
in
dem
dafür
vorgesehenen
Zuschauerraum
hinter
dem
Absperrzaun aufhalten.
13.
Bei
allgemeiner
Nutzung
der
langen
Start-
und
Landebahn
darf
auf
der
kurzen
Start-
und
Landebahn
kein
gleichzeitiger
Modellhubschrauberflug
im
Rückraum
der
Modellpiloten stattfinden.
14.
Es
dürfen
nur
Funkanlagen
verwendet
werden,
die
den
geltenden
Vorschriften
der
Bundesnetzargentur entsprechen
Die
Sender
sind
während
des
Betriebes
mit
dem
farbigen
Nummernschild
des
verwendeten
Frequenz-Kanals sichtbar zu kennzeichnen.
15.
Es
darf
jeweils
nur
eine
Sendeanlage
pro
Frequenzkanal
eingeschaltet
sein
und
sich
in
den
Händen
einer
Person
befinden.
Alle
weiteren
Sendeanlagen
mit
gleichem
Frequenzkanal
müssen
unbedingt
mit
eingeschobener
Sendeantenne
und
abgeschaltet
abgelegt
sein.
Sendeanlagen
dürfen
nur
eingeschaltet
werden,
wenn
die
entsprechende
Frequenzmarke
vom
Betreiber
an
der
Frequenztafel
abgenommen
und
an
seiner
Sendeanlage befestigt wurde.
16.
Alle
am
Modellfliegen
beteiligten
Modellflugpiloten
haben
umgehend
nach
Beendigung
ihres
Fluges
ihre
Sendeanlage
abzuschalten
und
die
Frequenzmarke
wieder
an
ihren Platz an der Frequenztafel anzuhängen.
17.
Bei
Anzeichen
von
Funkstörungen
ist
der
Flugbetrieb
umgehend
einzustellen
bis
Abhilfe
geschaffen wurde.
Im
Falle
von
wiederholten
Funkstörungen
ohne
technischen
Hintergrund
seitens
der
Modellbetreiber
ist
der
Vorstand
zu
Informieren.
18.
Fernsteueranlagen
der
2,4
Ghz
Technologie
sind
während
des
Betriebes
als
solche
durch
den
Piloten zu kennzeichnen.
19.
Der
Betrieb
auf
bestimmten
Frequenzen
und
Kanälen
kann
untersagt
werden,
wenn
Tatsachen
die
Annahme
rechfertigen,
dass
hierdurch
die
öffentliche
Sicherheit
und
Ordnung beeinträchtigt wird.
20.
Flugmodelle
mit
Verbrennungsmotoren
dürfen
nur
von
09.00
Uhr
bis
Sonnenuntergang,
längstens
jedoch
bis
20.00
Uhr
(Ortszeit)
betrieben werden.
21.
Alle
Bestimmungen
dieser
Flugbetriebs-und
Platzordnung
gelten
sinngemäß
auch
für
den
Betrieb
von
Flugmodellen
mit
Turbinenantrieb.
Dabei
dürfen
nur
solche
Flugmodelle
zum
Einsatz
kommen,
bei
denen
durch
Bauart
und
Flugeigenschaft
sichergestellt
ist,
dass
sie
für
Flüge
innerhalb
der
Begrenzungen
gemäß
Punkt
7
dieser
Flugbetriebs-
und
Platzordnung
geeignet
sind.
22.
Turbinen
dürfen
nur
in
Verbindung
mit
einer
elektronischen
Kontrolleinheit
(ECU)
betrieben
werden,
die
eine
Begrenzung
von
maximaler
Rotordrehzahl
und
Abgastempereatur
vornimmt.
23.
Der
Pilot
hat
sich
vor
dem
Start
zu
vergewissern,
das
die
örtlichen
Begebenheiten
einen
gefahrlosen
Flugbetrieb
zulassen.
Ein
geprüfter,
intakter
CO2
Feuerlöscher
ausreichender
Größe
(mind.
2kg)
muss
bereit
stehen.
Zusätzlich
hat
sich
der
Modellpilot
davon
zu
überzeugen,
dass
in
der
Utensilienkiste
am
Platz
ein
funktionsfähiger
Feuerlöscher
vorhanden ist.
24.
Inbetriebsetzungen
oder
Testläufe
von
Turbinen
dürfen
nicht
im
Vorbereitungsraum
stattfinden.
Beim
Startvorgang
der
Turbine
ist
der
Bereich
des
Abgasstrahls
von
Personen
und
Gegenständen
frei
zu
halten,
ferner
dürfen
auch
im
Treibwerkseinlassbereich
keine
losen
Teile
herum liegen.
25.
Bei
Startvorgängen
mit
Flüssiggas
herrscht
im Nahbereich um das
Turbomodell Rauchverbot.
26.
Unfälle
und
Störungen,
die
durch
den
Modellflugbetrieb
herbeigeführt
wurden
und
bei
denen
Personen
verletzt
wurden,
sind
unverzüglich
dem
Vorstand
des
HMC
e.V.
zwecks
Weiterleitung
an
die
zuständige
Luftfahrtbehörde mitzuteilen.
27.
Bei
landwirtschaftlichen
Arbeiten
in
der
Einflugschneise
ist
der
Betrieb
von
Flugmodellen
für die Dauer der Arbeiten einzustellen.
28.
Verstöße
gegen
die
Flugbetriebs-
und
Platzordnung
können
mit
Tagesflugverbot
und/oder
Platzverweis
durch
den
diensthabenden Flugleiter geahndet werden.
29.
Längerfristige
Flugverbote
können
bei
Vorliegen
grobfahrlässiger
Handlungen
auf
Antrag
des
Flugleiters
vom
Vorstand
ausgesprochen werden.
30.
Zur
Aufrechterhaltung
der
allgemeinen
Sicherheit
ist
seinen
Anordnungen
unbedingt
Folge
zu
leisten.
Er
ist
weisungsberechtigt
gegenüber
allen
Personen
auf
dem
Modellfluggelände.
Widersprüche
gegen
seine
Anordnungen
können
während
des
Modellflugbetriebes
aus
Sicherheitsgründen
nicht geduldet werden.
31.
Am
Modellflugbetrieb
dürfen
nur
Flugmodelle
teilnehmen,
für
die
ein
ausreichender
Versicherungsschutz
besteht.
Der
Nachweis
ist
dem
jeweiligen
Flugleiter
auf
Verlangen vorzuzeigen.
Sämtliche
Flugmodelle
(auch
Segel
-und
Elektroflugmodelle)
müssen
durch
ein
nicht
brennbares
im
oder
am
Modell
angebrachtes
Besitzerschild versehen sein.
32.
Bei
Modellflugbetrieb
dürfen
nur
voll
flugtaugliche
Flugmodelle
zum
Einsatz
gebracht
werden.
Die
Feststellung
der
geforderten
Flugtauglichkeit
liegt
im
Ermessen
des
jeweiligen
Flugleiters.
Erprobungsflüge
dürfen
nur im Einzelflugbetrieb durchgeführt werden.
33.
Modellflug-Anfänger
dürfen
nur
unter
direkter
Aufsicht
und
Anleitung
eines
erfahrenen
Modellflugpiloten
am
Modellflugbetrieb
teilnehmen.
Im
Zweifelsfall
entscheidet
der
Flugleiter,
wer
Modellfluganfänger ist.
34.
Das
Betreten
der
Start-
und
Landebahn
bei
Flugbetrieb
hat
auf
dem
kürzesten
Weg
und
mit
äußerster
Vorsicht
zu
erfolgen.
Die
am
Flugbetrieb
beteiligten
Piloten
haben
am
Rand
der Start- und Landebahn zusammenzustehen.
35.
Außenlandungen
mit
Schäden
an
fremden
Sachen
sind
dem
Flugleiter
anzuzeigen
und
in
das
Flugleiterbuch
einzutragen.
Das
gleiche
gilt
für Unfälle jeder Art.
36.
Jeder
Benutzer
des
Modellfluggeländes
ist
verpflichtet,
das
Gelände
und
die
Zuwegung
in
Ordnung
und
frei
von
Verunreinigungen
zu
halten.
Abfälle
jeder
Art
müssen
von
jedem
selbst gesammelt und abtransportiert werden.
37.
Das
Be-
und
Enttanken
der
Flugmodelle
muss
so
erfolgen,
dass
kein
Treibstoff
in
das
Erdreich
gelangen kann.
Das
Entzünden
von
Feuer
ist
ohne
Erlaubnis
der
örtlichen
Feuerwehr
verboten.
Grundsätzlich
verboten
ist
das
Verbrennen
von
Flugzeugtrümmern.
38.
Vereinsfremde
Besucher
können
dem
Modellflugbetrieb
auf
dem
Gelände
als
Zuschauer
beiwohnen,
oder
als
Gastflieger
daran
teilnehmen.
Zu
diesem
Zweck
müssen
sie
sich
umgehend
beim
diensthabenden
Flugleiter
melden.
Dieser
entscheidet,
ob
dem
Begehren
stattgegeben werden kann.
39.
Gastflieger
müssen
erfahrene
Modellflieger
sein.
Sie
erkennen
mit
ihrer
Eintragung
in
das
Tagesflugprotokoll
diese
Flugbetriebs-
und
Platzordnung als für sich verbindlich an.
40.
Für
jegliche
Schäden
haftet
der
Verursacher,
auch
wenn
er
nicht
unmittelbarer
Verursacher
ist.
Eltern haften für ihre Kinder.
41.
Hunde
müssen
auf
dem
Modellfluggelände
bei Flugbetrieb an der Leine geführt werden.
42.
Alle
anwesenden
Vereinsmitglieder
sind
verpflichtet,
beim
Auf-
bzw.
Abbau
von
Einrichtungen zum Flugbetrieb behilflich zu sein.
4
3
.
D
a
s
Übernachten
auf
dem
Modellfluggelände
(Zelten,
Wohnwagen
und
Campingmobile)
ist
nicht
gestattet.
Bei
Veranstaltungen
gelten
Sonderregelungen.
An
Wochenendtagen
sowie
an
Tagen
mit
zu
erwartender
großer
Teilnehmerzahl
am
Flugbetrieb
sollten
Wohnwagen
und
Campingmobile
nicht
direkt
am
Vorbereitungsstreifen geparkt werden.
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Hamburg, im Oktober 2008
Der Vereinsvorstand
Vereinssatzung
Stand 2/2019
Erwachsene
Jugendliche
Familie
HMC
Aufnahmegebühr
60€
entfällt
entfällt
HMC
Jahresbeitrag
108€
bis 16 Jahre 30€*
bis 18 Jahre 60€*
(*) inkl. Versicherung
DMFV
Jahresbeitrag
42€
12€
52€