© Hamburger Modellsport-Club e.V. - online seit 10.Juni 2010
HAMBURGER Modellsport-Club e.V.

Der Verein

Mitgliedschaft

Neue Mitglieder im Verein sind jederzeit willkommen, jedoch gibt es einen Aufnahmestop bei 150 Mitgliedern!

ANTRAG Mitgliedschaft

Gastflieger

Sind bei uns willkommen! Gebühren: 5€ / Tag Diese sind beim Flugleiter gegen Quittung zu entrichten! Bitte beim Flugleiter melden, Versicherung vorzeigen und Name sowie Versicherungsnummer lesbar im Flugbuch eintragen. Mit dem Eintrag wird die Flugbetriebs- und Platzordnung anerkannt! Ausnahmen sind Flugveranstaltungen und Tage, die damit in Verbindung stehen!

Beiträge

Gastflieger 5€/ Tag (beim Flugleiter zu entrichten) Prämien für den erweiterten Versicherungsschutz (zusätzlich zum DMFV-Jahresbeitrag) Komfort 14,36€ Premium 17,44€ Premium-Gold 24,62€ (Änderungen der Mitglieds- und Versicherungsbeiträge vorbehalten) Über die Aufnahme in den HMC entscheidet der Vereinsvorstand.

Vorstand & Beirat

Vorstand (seit dem 26.01.2018)

1.Vorsitzender Florian Keilwitz 2.Vorsitzender Hendrik Steenken Schatzmeister Stephan Bodin

Flugbetriebs- und Platzordnung

Stand: Oktober 2008 1. Jeder erkennt mit Betreten des Modellfluggeländes diese Flugbetriebs- und Platzordnung als für sich verbindlich an. Das Betreten des Modellfluggeländes und der Zuwege erfolgt auf eigene Gefahr. 2. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden. 3. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierfür ist ein Nachweis gemäß § 8 a der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung bzw. § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu führen. Es muss eine Erste-Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. 4. Vor Aufnahme des täglichen Flugbetriebes muss die Frequenztafel und der Windsack aufgestellt- und ein Tagesflugprotokoll im Flugleiterbuch angelegt werden. Jeder Modellflieger, der am Modellflugbetrieb aktiv teilnehmen will, muss sich vorher im Tagesflugprotokoll eintragen. 5. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als 3 Modellen muss der Flugbetrieb unter Aufsicht und Leitung eines Flugleiters stehen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Im Flugleiterbuch sind die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes einzutragen. 6. Ist kein ausgewiesener Flugleiter auf dem Platz, übernimmt ein erfahrener Modellflieger die Funktion der Flugleitung. Er kann ggf. auch von einem anderen erfahrenen Modellflieger abgelöst werden. Bei Eintreffen des ersten Flugleiters übernimmt dieser die Flugleitung. 7. Der Flugbetrieb darf nur in einem Radius von 300 m um die Start und Landefläche und nur unterhalb der kontrollierten Luftraumhöhe durchgeführt werden. Der kontrollierte Luftraum gem. LuftVO beginnt im Bereich des Modellflugplatzes bei 1000 ft. über Grund. Maximales Abfluggewicht beträgt für Modelle 25 kg. Darüber hinaus können für Veranstaltungen bei zulassungspflichtigen Modellen größer 25 kg gesonderte Aufstiegserlaubnisse bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 8. Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein, die dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen. Ferner sind die Lärmvorschriften des Luffahrtbundesamtes( LVL) vom 01.08.2004(Nfl II-70/04); strikt einzuhalten. Für jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor muss ein Lärmpass vorliegen. 9. Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. 10. Bewegliche Startgeräte (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) dürfen beim Start nicht aus der Hand gelegt werden. 11. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden. Sie haben, sofern steuerbar anderen Luftfahrzeugen(Modell - oder Mann tragend) stets auszuweichen. 12. Der Luftraum über der Start- und Landebahn sowie über dem Sicherheitsbereich darf nicht für Flugvorführungen genutzt werden. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt. Zuschauer und nicht aktiv am Flugbetrieb teilnehmende Personen dürfen sich nur in dem dafür vorgesehenen Zuschauerraum hinter dem Absperrzaun aufhalten. 13. Bei allgemeiner Nutzung der langen Start- und Landebahn darf auf der kurzen Start- und Landebahn kein gleichzeitiger Modellhubschrauberflug im Rückraum der Modellpiloten stattfinden. 14. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzargentur entsprechen Die Sender sind während des Betriebes mit dem farbigen Nummernschild des verwendeten Frequenz-Kanals sichtbar zu kennzeichnen. 15. Es darf jeweils nur eine Sendeanlage pro Frequenzkanal eingeschaltet sein und sich in den Händen einer Person befinden. Alle weiteren Sendeanlagen mit gleichem Frequenzkanal müssen unbedingt mit eingeschobener Sendeantenne und abgeschaltet abgelegt sein. Sendeanlagen dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die entsprechende Frequenzmarke vom Betreiber an der Frequenztafel abgenommen und an seiner Sendeanlage befestigt wurde. 16. Alle am Modellfliegen beteiligten Modellflugpiloten haben umgehend nach Beendigung ihres Fluges ihre Sendeanlage abzuschalten und die Frequenzmarke wieder an ihren Platz an der Frequenztafel anzuhängen. 17. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb umgehend einzustellen bis Abhilfe geschaffen wurde. Im Falle von wiederholten Funkstörungen ohne technischen Hintergrund seitens der Modellbetreiber ist der Vorstand zu Informieren. 18. Fernsteueranlagen der 2,4 Ghz Technologie sind während des Betriebes als solche durch den Piloten zu kennzeichnen. 19. Der Betrieb auf bestimmten Frequenzen und Kanälen kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechfertigen, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. 20. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur von 09.00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20.00 Uhr (Ortszeit) betrieben werden. 21. Alle Bestimmungen dieser Flugbetriebs-und Platzordnung gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb. Dabei dürfen nur solche Flugmodelle zum Einsatz kommen, bei denen durch Bauart und Flugeigenschaft sichergestellt ist, dass sie für Flüge innerhalb der Begrenzungen gemäß Punkt 7 dieser Flugbetriebs- und Platzordnung geeignet sind. 22. Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastempereatur vornimmt. 23. Der Pilot hat sich vor dem Start zu vergewissern, das die örtlichen Begebenheiten einen gefahrlosen Flugbetrieb zulassen. Ein geprüfter, intakter CO2 Feuerlöscher ausreichender Größe (mind. 2kg) muss bereit stehen. Zusätzlich hat sich der Modellpilot davon zu überzeugen, dass in der Utensilienkiste am Platz ein funktionsfähiger Feuerlöscher vorhanden ist. 24. Inbetriebsetzungen oder Testläufe von Turbinen dürfen nicht im Vorbereitungsraum stattfinden. Beim Startvorgang der Turbine ist der Bereich des Abgasstrahls von Personen und Gegenständen frei zu halten, ferner dürfen auch im Treibwerkseinlassbereich keine losen Teile herum liegen. 25. Bei Startvorgängen mit Flüssiggas herrscht im Nahbereich um das Turbomodell Rauchverbot. 26. Unfälle und Störungen, die durch den Modellflugbetrieb herbeigeführt wurden und bei denen Personen verletzt wurden, sind unverzüglich dem Vorstand des HMC e.V. zwecks Weiterleitung an die zuständige Luftfahrtbehörde mitzuteilen. 27. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten in der Einflugschneise ist der Betrieb von Flugmodellen für die Dauer der Arbeiten einzustellen. 28. Verstöße gegen die Flugbetriebs- und Platzordnung können mit Tagesflugverbot und/oder Platzverweis durch den diensthabenden Flugleiter geahndet werden. 29. Längerfristige Flugverbote können bei Vorliegen grobfahrlässiger Handlungen auf Antrag des Flugleiters vom Vorstand ausgesprochen werden. 30. Zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit ist seinen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Er ist weisungsberechtigt gegenüber allen Personen auf dem Modellfluggelände. Widersprüche gegen seine Anordnungen können während des Modellflugbetriebes aus Sicherheitsgründen nicht geduldet werden. 31. Am Modellflugbetrieb dürfen nur Flugmodelle teilnehmen, für die ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Der Nachweis ist dem jeweiligen Flugleiter auf Verlangen vorzuzeigen. Sämtliche Flugmodelle (auch Segel -und Elektroflugmodelle) müssen durch ein nicht brennbares im oder am Modell angebrachtes Besitzerschild versehen sein. 32. Bei Modellflugbetrieb dürfen nur voll flugtaugliche Flugmodelle zum Einsatz gebracht werden. Die Feststellung der geforderten Flugtauglichkeit liegt im Ermessen des jeweiligen Flugleiters. Erprobungsflüge dürfen nur im Einzelflugbetrieb durchgeführt werden. 33. Modellflug-Anfänger dürfen nur unter direkter Aufsicht und Anleitung eines erfahrenen Modellflugpiloten am Modellflugbetrieb teilnehmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Flugleiter, wer Modellfluganfänger ist. 34. Das Betreten der Start- und Landebahn bei Flugbetrieb hat auf dem kürzesten Weg und mit äußerster Vorsicht zu erfolgen. Die am Flugbetrieb beteiligten Piloten haben am Rand der Start- und Landebahn zusammenzustehen. 35. Außenlandungen mit Schäden an fremden Sachen sind dem Flugleiter anzuzeigen und in das Flugleiterbuch einzutragen. Das gleiche gilt für Unfälle jeder Art. 36. Jeder Benutzer des Modellfluggeländes ist verpflichtet, das Gelände und die Zuwegung in Ordnung und frei von Verunreinigungen zu halten. Abfälle jeder Art müssen von jedem selbst gesammelt und abtransportiert werden. 37. Das Be- und Enttanken der Flugmodelle muss so erfolgen, dass kein Treibstoff in das Erdreich gelangen kann. Das Entzünden von Feuer ist ohne Erlaubnis der örtlichen Feuerwehr verboten. Grundsätzlich verboten ist das Verbrennen von Flugzeugtrümmern. 38. Vereinsfremde Besucher können dem Modellflugbetrieb auf dem Gelände als Zuschauer beiwohnen, oder als Gastflieger daran teilnehmen. Zu diesem Zweck müssen sie sich umgehend beim diensthabenden Flugleiter melden. Dieser entscheidet, ob dem Begehren stattgegeben werden kann. 39. Gastflieger müssen erfahrene Modellflieger sein. Sie erkennen mit ihrer Eintragung in das Tagesflugprotokoll diese Flugbetriebs- und Platzordnung als für sich verbindlich an. 40. Für jegliche Schäden haftet der Verursacher, auch wenn er nicht unmittelbarer Verursacher ist. Eltern haften für ihre Kinder. 41. Hunde müssen auf dem Modellfluggelände bei Flugbetrieb an der Leine geführt werden. 42. Alle anwesenden Vereinsmitglieder sind verpflichtet, beim Auf- bzw. Abbau von Einrichtungen zum Flugbetrieb behilflich zu sein. 43. Das Übernachten auf dem Modellfluggelände (Zelten, Wohnwagen und Campingmobile) ist nicht gestattet. Bei Veranstaltungen gelten Sonderregelungen. An Wochenendtagen sowie an Tagen mit zu erwartender großer Teilnehmerzahl am Flugbetrieb sollten Wohnwagen und Campingmobile nicht direkt am Vorbereitungsstreifen geparkt werden. --------------------------------------------------------------- Hamburg, im Oktober 2008 Der Vereinsvorstand

Vereinssatzung

Stand 2/2019
Erwachsene
Jugendliche
Familie
HMC Aufnahmegebühr
60€
entfällt
entfällt
HMC Jahresbeitrag
108€
bis 16 Jahre 30€* bis 18 Jahre 60€* (*) inkl. Versicherung
DMFV Jahresbeitrag
42€
12€
52€
© Hamburger Modellsport-Club e.V.
HAMBURGER Modellsport-Club e.V.

Der Verein

Mitgliedschaft

Neue Mitglieder im Verein sind jederzeit willkommen, jedoch gibt es einen Aufnahmestop bei 150 Mitgliedern!

ANTRAG Mitgliedschaft

Gastflieger

Sind bei uns willkommen! Gebühren: 5€ / Tag Diese sind beim Flugleiter gegen Quittung zu entrichten! Bitte beim Flugleiter melden, Versicherung vorzeigen und Name sowie Versicherungsnummer lesbar im Flugbuch eintragen. Mit dem Eintrag wird die Flugbetriebs- und Platzordnung anerkannt! Ausnahmen sind Flugveranstaltungen und Tage, die damit in Verbindung stehen!

Beiträge

Gastflieger 5€/ Tag (beim Flugleiter zu entrichten) Prämien für den erweiterten Versicherungsschutz (zusätzlich zum DMFV- Jahresbeitrag) Komfort 14,36€ Premium 17,44€ Premium-Gold 24,62€ (Änderungen der Mitglieds- und Versicherungsbeiträge vorbehalten) Über die Aufnahme in den HMC entscheidet der Vereinsvorstand.

Vorstand & Beirat

Vorstand (seit dem 26.01.2018)

1.Vorsitzender Florian Keilwitz 2.Vorsitzender Hendrik Steenken Schatzmeister Stephan Bodin

Flugbetriebs- und Platzordnung

Stand: Oktober 2008 1. Jeder erkennt mit Betreten des Modellfluggeländes diese Flugbetriebs- und Platzordnung als für sich verbindlich an. Das Betreten des Modellfluggeländes und der Zuwege erfolgt auf eigene Gefahr. 2. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden. 3. Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Hierfür ist ein Nachweis gemäß § 8 a der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung bzw. § 126 der Verordnung über Luftfahrtpersonal zu führen. Es muss eine Erste- Hilfe-Ausrüstung zur Verfügung stehen, die mindestens der für das Mitführen in Personenkraftwagen vorgeschriebenen Ausrüstung entspricht. 4. Vor Aufnahme des täglichen Flugbetriebes muss die Frequenztafel und der Windsack aufgestellt- und ein Tagesflugprotokoll im Flugleiterbuch angelegt werden. Jeder Modellflieger, der am Modellflugbetrieb aktiv teilnehmen will, muss sich vorher im Tagesflugprotokoll eintragen. 5. Bei gleichzeitigem Flugbetrieb von mehr als 3 Modellen muss der Flugbetrieb unter Aufsicht und Leitung eines Flugleiters stehen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Im Flugleiterbuch sind die zeitliche Übernahme und Abgabe der Funktion des Flugleiters sowie alle Unregelmäßigkeiten während des Flugbetriebes einzutragen. 6. Ist kein ausgewiesener Flugleiter auf dem Platz, übernimmt ein erfahrener Modellflieger die Funktion der Flugleitung. Er kann ggf. auch von einem anderen erfahrenen Modellflieger abgelöst werden. Bei Eintreffen des ersten Flugleiters übernimmt dieser die Flugleitung. 7. Der Flugbetrieb darf nur in einem Radius von 300 m um die Start und Landefläche und nur unterhalb der kontrollierten Luftraumhöhe durchgeführt werden. Der kontrollierte Luftraum gem. LuftVO beginnt im Bereich des Modellflugplatzes bei 1000 ft. über Grund. Maximales Abfluggewicht beträgt für Modelle 25 kg. Darüber hinaus können für Veranstaltungen bei zulassungspflichtigen Modellen größer 25 kg gesonderte Aufstiegserlaubnisse bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 8. Flugmodelle, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, müssen mit Schalldämpfern ausgerüstet sein, die dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen. Ferner sind die Lärmvorschriften des Luffahrtbundesamtes( LVL) vom 01.08.2004(Nfl II-70/04); strikt einzuhalten. Für jedes eingesetzte Flugmodell mit Verbrennungsmotor muss ein Lärmpass vorliegen. 9. Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein. 10. Bewegliche Startgeräte (Startwinden, Umlenkrollen und andere Vorrichtungen zur Erleichterung des Starts oder zum Aufrollen der Startschnur) dürfen beim Start nicht aus der Hand gelegt werden. 11. Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden. Sie haben, sofern steuerbar anderen Luftfahrzeugen(Modell - oder Mann tragend) stets auszuweichen. 12. Der Luftraum über der Start- und Landebahn sowie über dem Sicherheitsbereich darf nicht für Flugvorführungen genutzt werden. Das Anfliegen von Personen und Tieren sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugabstellplätzen ist untersagt. Zuschauer und nicht aktiv am Flugbetrieb teilnehmende Personen dürfen sich nur in dem dafür vorgesehenen Zuschauerraum hinter dem Absperrzaun aufhalten. 13. Bei allgemeiner Nutzung der langen Start- und Landebahn darf auf der kurzen Start- und Landebahn kein gleichzeitiger Modellhubschrauberflug im Rückraum der Modellpiloten stattfinden. 14. Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den geltenden Vorschriften der Bundesnetzargentur entsprechen Die Sender sind während des Betriebes mit dem farbigen Nummernschild des verwendeten Frequenz-Kanals sichtbar zu kennzeichnen. 15. Es darf jeweils nur eine Sendeanlage pro Frequenzkanal eingeschaltet sein und sich in den Händen einer Person befinden. Alle weiteren Sendeanlagen mit gleichem Frequenzkanal müssen unbedingt mit eingeschobener Sendeantenne und abgeschaltet abgelegt sein. Sendeanlagen dürfen nur eingeschaltet werden, wenn die entsprechende Frequenzmarke vom Betreiber an der Frequenztafel abgenommen und an seiner Sendeanlage befestigt wurde. 16. Alle am Modellfliegen beteiligten Modellflugpiloten haben umgehend nach Beendigung ihres Fluges ihre Sendeanlage abzuschalten und die Frequenzmarke wieder an ihren Platz an der Frequenztafel anzuhängen. 17. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb umgehend einzustellen bis Abhilfe geschaffen wurde. Im Falle von wiederholten Funkstörungen ohne technischen Hintergrund seitens der Modellbetreiber ist der Vorstand zu Informieren. 18. Fernsteueranlagen der 2,4 Ghz Technologie sind während des Betriebes als solche durch den Piloten zu kennzeichnen. 19. Der Betrieb auf bestimmten Frequenzen und Kanälen kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechfertigen, dass hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird. 20. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur von 09.00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20.00 Uhr (Ortszeit) betrieben werden. 21. Alle Bestimmungen dieser Flugbetriebs-und Platzordnung gelten sinngemäß auch für den Betrieb von Flugmodellen mit Turbinenantrieb. Dabei dürfen nur solche Flugmodelle zum Einsatz kommen, bei denen durch Bauart und Flugeigenschaft sichergestellt ist, dass sie für Flüge innerhalb der Begrenzungen gemäß Punkt 7 dieser Flugbetriebs- und Platzordnung geeignet sind. 22. Turbinen dürfen nur in Verbindung mit einer elektronischen Kontrolleinheit (ECU) betrieben werden, die eine Begrenzung von maximaler Rotordrehzahl und Abgastempereatur vornimmt. 23. Der Pilot hat sich vor dem Start zu vergewissern, das die örtlichen Begebenheiten einen gefahrlosen Flugbetrieb zulassen. Ein geprüfter, intakter CO2 Feuerlöscher ausreichender Größe (mind. 2kg) muss bereit stehen. Zusätzlich hat sich der Modellpilot davon zu überzeugen, dass in der Utensilienkiste am Platz ein funktionsfähiger Feuerlöscher vorhanden ist. 24. Inbetriebsetzungen oder Testläufe von Turbinen dürfen nicht im Vorbereitungsraum stattfinden. Beim Startvorgang der Turbine ist der Bereich des Abgasstrahls von Personen und Gegenständen frei zu halten, ferner dürfen auch im Treibwerkseinlassbereich keine losen Teile herum liegen. 25. Bei Startvorgängen mit Flüssiggas herrscht im Nahbereich um das Turbomodell Rauchverbot. 26. Unfälle und Störungen, die durch den Modellflugbetrieb herbeigeführt wurden und bei denen Personen verletzt wurden, sind unverzüglich dem Vorstand des HMC e.V. zwecks Weiterleitung an die zuständige Luftfahrtbehörde mitzuteilen. 27. Bei landwirtschaftlichen Arbeiten in der Einflugschneise ist der Betrieb von Flugmodellen für die Dauer der Arbeiten einzustellen. 28. Verstöße gegen die Flugbetriebs- und Platzordnung können mit Tagesflugverbot und/oder Platzverweis durch den diensthabenden Flugleiter geahndet werden. 29. Längerfristige Flugverbote können bei Vorliegen grobfahrlässiger Handlungen auf Antrag des Flugleiters vom Vorstand ausgesprochen werden. 30. Zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit ist seinen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten. Er ist weisungsberechtigt gegenüber allen Personen auf dem Modellfluggelände. Widersprüche gegen seine Anordnungen können während des Modellflugbetriebes aus Sicherheitsgründen nicht geduldet werden. 31. Am Modellflugbetrieb dürfen nur Flugmodelle teilnehmen, für die ein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Der Nachweis ist dem jeweiligen Flugleiter auf Verlangen vorzuzeigen. Sämtliche Flugmodelle (auch Segel -und Elektroflugmodelle) müssen durch ein nicht brennbares im oder am Modell angebrachtes Besitzerschild versehen sein. 32. Bei Modellflugbetrieb dürfen nur voll flugtaugliche Flugmodelle zum Einsatz gebracht werden. Die Feststellung der geforderten Flugtauglichkeit liegt im Ermessen des jeweiligen Flugleiters. Erprobungsflüge dürfen nur im Einzelflugbetrieb durchgeführt werden. 33. Modellflug-Anfänger dürfen nur unter direkter Aufsicht und Anleitung eines erfahrenen Modellflugpiloten am Modellflugbetrieb teilnehmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Flugleiter, wer Modellfluganfänger ist. 34. Das Betreten der Start- und Landebahn bei Flugbetrieb hat auf dem kürzesten Weg und mit äußerster Vorsicht zu erfolgen. Die am Flugbetrieb beteiligten Piloten haben am Rand der Start- und Landebahn zusammenzustehen. 35. Außenlandungen mit Schäden an fremden Sachen sind dem Flugleiter anzuzeigen und in das Flugleiterbuch einzutragen. Das gleiche gilt für Unfälle jeder Art. 36. Jeder Benutzer des Modellfluggeländes ist verpflichtet, das Gelände und die Zuwegung in Ordnung und frei von Verunreinigungen zu halten. Abfälle jeder Art müssen von jedem selbst gesammelt und abtransportiert werden. 37. Das Be- und Enttanken der Flugmodelle muss so erfolgen, dass kein Treibstoff in das Erdreich gelangen kann. Das Entzünden von Feuer ist ohne Erlaubnis der örtlichen Feuerwehr verboten. Grundsätzlich verboten ist das Verbrennen von Flugzeugtrümmern. 38. Vereinsfremde Besucher können dem Modellflugbetrieb auf dem Gelände als Zuschauer beiwohnen, oder als Gastflieger daran teilnehmen. Zu diesem Zweck müssen sie sich umgehend beim diensthabenden Flugleiter melden. Dieser entscheidet, ob dem Begehren stattgegeben werden kann. 39. Gastflieger müssen erfahrene Modellflieger sein. Sie erkennen mit ihrer Eintragung in das Tagesflugprotokoll diese Flugbetriebs- und Platzordnung als für sich verbindlich an. 40. Für jegliche Schäden haftet der Verursacher, auch wenn er nicht unmittelbarer Verursacher ist. Eltern haften für ihre Kinder. 41. Hunde müssen auf dem Modellfluggelände bei Flugbetrieb an der Leine geführt werden. 42. Alle anwesenden Vereinsmitglieder sind verpflichtet, beim Auf- bzw. Abbau von Einrichtungen zum Flugbetrieb behilflich zu sein. 4 3 . D a s Übernachten auf dem Modellfluggelände (Zelten, Wohnwagen und Campingmobile) ist nicht gestattet. Bei Veranstaltungen gelten Sonderregelungen. An Wochenendtagen sowie an Tagen mit zu erwartender großer Teilnehmerzahl am Flugbetrieb sollten Wohnwagen und Campingmobile nicht direkt am Vorbereitungsstreifen geparkt werden. --------------------------------------------------------------- Hamburg, im Oktober 2008 Der Vereinsvorstand

Vereinssatzung

Stand 2/2019
Erwachsene
Jugendliche
Familie
HMC Aufnahmegebühr
60€
entfällt
entfällt
HMC Jahresbeitrag
108€
bis 16 Jahre 30€* bis 18 Jahre 60€* (*) inkl. Versicherung
DMFV Jahresbeitrag
42€
12€
52€